Rechtsstaat und Rechtswissenschaft
Diese Wissenschaft ist selbstredend keine im aristotelischen Sinne, also keine, die auf Beweisen beruht. Rechte sind von staatlicher Gewalt gesetzt und reichen genau so weit, wie die territorialen Grenzen des Staates dessen Gewalt begrenzen¹. Diese an den Universitäten gelehrte Wissenschaft ist also keine, die ein Erkenntnisinteresse erfordern würde. Es war eine erbärmliche Lüge des Herrn Goethe², einem aufgeschäumten deutschen Dichter, er hätte als Faust Jura aus Erkenntnisinteresse studiert: Wenn es ihm um Erkenntnisse gegangen wäre, dann hätte er sich schon vorher ausrechnen können, daß er mit diesem Fach und auch mit Theologie auf einem Holzweg ist.
Nun ja: Wir wollen dem Rechtsstaat, der soviel Wert auf diese »Wissenschaft« legt, nicht unrecht tun. Schließlich hat einer, der sich dem Fach allen Vorbehalten zum Trotz studienhalber gewidmet hat, sich schließlich auch der Prüfung zum Dr. jur. unterzogen. Natürlich ist er, so wie es sich als Fachsimpel gehört, immer hart an der Sache geblieben.
Hier das Resultat des mündlichen Teils seiner Prüfung:
Professor: Können Sie mir sagen, was ein Staat ist?
Kandidat: Ein Staat ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung zur Massenproduktion von Gesetzesartikeln.
Professor: Was nennen wir einen Rechtsstaat?
Kandidat: Ein Gemeinwesen, in dem dieser Produktionszweig jeden anderen überwiegt.
Professor: Welcher Staat ist der höchste?
Kandidat: Derjenige, welcher die höchste Zahl an Paragrafen besitzt.
Professor: Wie viele Paragrafen besitzt Deutschland?
Kandidat: —-
Professor: Oder können Sie mir sagen, welches unser höchster Ehrgeiz ist?
Kandidat: Ihre Zahl bald auf eine Million zu bringen.
Professor: Wozu dienen die Paragrafen?
Kandidat: Zum Auswendiglernen, zum Zitieren und zum … zum Übertreten.
Professor: Wodurch unterscheidet sich unsere Gesetzgebung von der römischen?
Kandidat: Durch die Einführung des Fabrikbetriebs.
Professor: Was ist das Recht?
Kandidat: Der allgemeine Wille.
Professor: Wodurch unterscheidet sich dieser Wille vom Willen des Einzelnen?
Kandidat: Dadurch, daß er von niemandem gewollt wird.
Professor: Welche Gesetzgebung ist die vollkommendste?
Kandidat: Diejenige, die dem Willen des Einzelnen am wenigsten Spielraum läßt.
Professor: Was ist Freiheit?
Kandidat: Freiheit ist die staatlich abgestempelte Berechtigung, staatlich abgestempelte Überzeugungen zu haben.
Professor: Was verstehen Sie unter Privatinitiative?
Kandidat: Ein notwendiges Übel: der vom Staate geduldete Notbehelf der Einzelnen, wo ihre Handlungsweise noch nicht staatlich geregelt ist.
Professor: Und was ist der Zweck des Rechts?
Kandidat: Diesen Notbehelf überflüssig zu machen.
Professor: Wodurch ist der Staat jedem privaten Geschäftsbetrieb überlegen?
Kandidat: Dadurch, daß seine Leistung anonym ist, und daß die Abnehmerschaft erzwungen werden kann.
– Älterer Text gewiß, aber summa com laude!
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¹ Internationales Recht gilt ja allenthalben nur soviel, wie sich der einzelne Staat positiv darauf bezieht und gleichzeitig andere Staaten das auch tun.
² Über diesen deutschen Vorzeigedichter – er war und ist noch unter jeder deutschen Staatsform anerkannt worden, was ja wohl ein bezeichnendes Ruhmesblatt ist – kann noch manch anderes Verwerfliches berichtet werden.
12.07.2026 © Kommunikation & Kaffee Augsburg
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